Überschuldung
Eine Stiftung ist überschuldet, wenn die Forderungen der Gläubiger durch die Aktiven nicht mehr gedeckt sind (ZGB 84a I).
Das Fremdkapital ist nicht mehr gedeckt, wenn die Vermögenswerte auf der Aktivenseite der Bilanz einen geringeren Wert aufweisen, als das Fremdkapital.
Begründete Besorgnis einer Überschuldung
Besteht der Verdacht, dass das Vermögen der Stiftung vollständig aufgezehrt ist,
- hat das oberste Stiftungsorgan eine Zwischenbilanz aufgrund der Liquidationswerte erstellen zu lassen (ZGB 84a I)
- und diese Bilanz der Revisionsstelle zur Prüfung vorzulegen
Handlungspflicht:
Das oberste Stiftungsorgan oder die Revisionsstelle haben die Überschuldung der Stiftung an die Stiftungsaufsichtsbehörde anzuzeigen.