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Überschuldung einer Gesellschaft

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Überschuldung

Rechtsgebiet:
Überschuldung einer Gesellschaft
Stichworte:
Überschuldung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Fremdkapital ist durch die Aktiven weder zu Fortführungs- noch Liquidationswerten gedeckt (OR 820 I i.V.m. OR 725 II).
Das Fremdkapital ist nicht mehr gedeckt, wenn der Wert der Aktiven (Umlaufs- und Anlagevermögen) kleiner ist, als die Summe des Fremdkapitals.

AKTIVEN PASSIVEN
Umlaufsvermögen 50 Fremdkapital 350
Anlagevermögen 250 Eigenkapital 750
Reserven 50
Verlust 850
1150 1150
Anders ausgedrückt ist eine GmbH überschuldet, wenn das Gesellschaftskapital bestehend aus Stammkapital und Reserven kleiner ist als der Verlustvortrag.

Begründete Besorgnis einer Überschuldung

Ist davon auszugehen, dass sowohl das Stammkapital als auch die Reserven aufgebraucht sind, besteht ein begründeter Verdacht einer Überschuldung.

Handlungspflicht:

Die Geschäftsführung hat eine Zwischenbilanz zu Fortführungs- und Liquidationswerten zu erstellen (OR 820 I i.V.m. OR 725 II).

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