Geschäftsführung
Die Geschäftsführung kann mit Verantwortlichkeitsansprüchen konfrontiert werden, wenn
- die Überschuldung infolge einer Verletzung der Sorgfalts- und Treuepflicht (OR 812) eingetreten ist
- sie die Überschuldungsanzeige verspätet abgibt und durch die Verspätung ein Schaden entsteht
Gesellschafter
Die Gesellschafter haften für Gesellschaftsschulden
- nur dann, wenn die Statuten eine Nachschusspflicht der Gesellschafter vorsehen (OR 795 f.).
- Andernfalls trifft die Gesellschafter keine weitere Haftung.
Revisionsstelle
Verantwortlichkeitsansprüche gegen die Revisionsstelle sind möglich, wenn
- die Geschäftsführung die Überschuldungsanzeige innert angemessener Frist unterlässt
- und die Revisionsstelle kommt ihrer Pflicht nicht nach, in diesem Fall die Überschuldung anzuzeigen (OR 728c III / OR 729c)