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Überschuldung einer Gesellschaft

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Überschuldung

Rechtsgebiet:
Überschuldung einer Gesellschaft
Stichworte:
Überschuldung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Eine Genossenschaft ist überschuldet, wenn die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger durch die Aktiven nicht mehr gedeckt sind (OR 903 II).
Das Fremdkapital ist nicht mehr gedeckt, wenn der Wert des Umlaufs- und Anlagevermögens kleiner ist, als die Summe des Fremdkapitals.

AKTIVEN PASSIVEN
Umlaufsvermögen 50 Fremdkapital 350
Anlagevermögen 250 Eigenkapital 750
Reserven 50
Verlust 850
1150 1150
Anders ausgedrückt ist eine Genossenschaft überschuldet, wenn das Gesellschaftskapital bestehend aus Grundkapital und Reserven kleiner ist als der Verlustvortrag.

Begründete Besorgnis einer Überschuldung

Begründete Besorgnis einer Überschuldung liegt vor, wenn der Verdacht besteht, dass das Eigenkapital der Genossenschaft verbraucht ist.
Dies ist der Fall, wenn die ordentliche Jahresbilanz zeigt, dass die Forderungen der Gläubiger durch die Aktiven nicht mehr gedeckt sind.

Handlungspflicht:

Die Verwaltung hat eine Zwischenbilanz aufgrund der Liquidationswerte erstellen zu lassen (OR 903 I und II).

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