Verwaltung
- Überschuldungsanzeige
- Konkursaufschub (OR 903 V)
- Einforderung von allfälligen Nachschüssen
- Verhandlung mit Gläubigern über Rangrücktritt
Genossenschafter
- Leistung von Nachschüssen, sofern in Statuten vorgesehen (OR 902 IV).
- Persönliche Haftung für Genossenschaftsschulden, sofern in Statuten vorgesehen.
Gläubiger
- Konkursaufschub (OR 903 V)
- Rangrücktritt
Revisionsstelle / zugelassener Revisor
- Prüfung der Bilanz zu Fortführungs- und Veräusserungswerten
- Überschuldungsanzeige, falls die Verwaltung nicht aktiv wird.