Verwaltung
- Überschuldungsanzeige
- Konkursaufschub (OR 903 V)
- Einforderung von allfälligen Nachschüssen
- Verhandlung mit Gläubigern über Rangrücktritt
Bei Genossenschaften mit einer statutarischen Nachschusspflicht ist die Überschuldungsanzeige erst abzugeben, wenn der Verlust nicht innert drei Monaten durch Nachschüsse der Mitglieder gedeckt wird (OR 903 IV).
Genossenschafter
- Leistung von Nachschüssen, sofern in Statuten vorgesehen (OR 902 IV).
- Persönliche Haftung für Genossenschaftsschulden, sofern in Statuten vorgesehen.
Gläubiger
- Konkursaufschub (OR 903 V)
- Rangrücktritt
Revisionsstelle / zugelassener Revisor
- Prüfung der Bilanz zu Fortführungs- und Veräusserungswerten
- Überschuldungsanzeige, falls die Verwaltung nicht aktiv wird.