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Überschuldung einer Gesellschaft

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Mitwirkungsrechte / -pflichten

Rechtsgebiet:
Überschuldung einer Gesellschaft
Stichworte:
Überschuldung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Verwaltung

Bei Genossenschaften mit einer statutarischen Nachschusspflicht ist die Überschuldungsanzeige erst abzugeben, wenn der Verlust nicht innert drei Monaten durch Nachschüsse der Mitglieder gedeckt wird (OR 903 IV).

Genossenschafter

  • Leistung von Nachschüssen, sofern in Statuten vorgesehen (OR 902 IV).
  • Persönliche Haftung für Genossenschaftsschulden, sofern in Statuten vorgesehen.

Gläubiger

  • Konkursaufschub (OR 903 V)
  • Rangrücktritt

Revisionsstelle / zugelassener Revisor

  • Prüfung der Bilanz zu Fortführungs- und Veräusserungswerten
  • Überschuldungsanzeige, falls die Verwaltung nicht aktiv wird.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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