Überschuldung
Die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger (Fremdkapital) sind weder zu Fortführungs- noch Liquidationswerten gedeckt (OR 725 II).
Das Fremdkapital ist nicht mehr gedeckt, wenn die Vermögenswerte auf der Aktivenseite der Bilanz (Umlaufs- und Anlagevermögen) einen geringeren Wert aufweisen, als die Summe des Fremdkapitals.
| AKTIVEN | PASSIVEN | |||||||||||||||||||
| Umlaufsvermögen | 50 | Fremdkapital | 350 | |||||||||||||||||
| Anlagevermögen | 250 | Eigenkapital | 750 | |||||||||||||||||
| Reserven | 50 | |||||||||||||||||||
| Verlust | 850 | |||||||||||||||||||
| 1150 | 1150 | |||||||||||||||||||
Anders ausgedrückt ist eine Aktiengesellschaft überschuldet, wenn das Gesellschaftskapital bestehend aus Aktienkapital, Reserven und allenfalls Partizipationskapital kleiner ist als der Verlustvortrag.
Begründete Besorgnis einer Überschuldung
Beim Verdacht, dass das Aktienkapital und die Reserven vollständig aufgezehrt sein könnten, besteht begründete Besorgnis einer Überschuldung.
Handlungspflicht:
Der Verwaltungsrat hat eine Zwischenbilanz zu Fortführungs- und Liquidations- bzw. Veräusserungswerten zu erstellen (OR 725 II).







